I. Allgemeines
1. Unsere sämtlichen - auch zukünftigen -Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die abweichenden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal nach Eingang bei uns widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Ware gelten unsere Bedingungen als anerkannt.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Auch Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise sind keine Festpreise. Sie basieren vielmehr auf den Listenpreisen der Herstellerwerke, wie sie zum Datum dieser Auftragsbestätigung bestehen. Ändern sich die Listenpreise bis zum Lieferzeitpunkt oder ändert sich das Rabattsystem, so verändern sich unsere Preise im gleichen Verhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob frühere oder spätere Lieferung hätte erfolgen sollen; maßgeblich ist der Tag der tatsächlichen Lieferung. Soweit die Änderungen der Listenpreise der Herstellerwerke nicht übereinstimmen, ist die Änderung des größten Herstellers im Lande Nordrhein-Westfalen maßgeblich.
III. Lieferzeit
1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen rechtzeitig aufzugeben; die Gesamtmenge muß innerhalb der vereinbarten Laufzeit eingeteilt und abgerufen werden.
2. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, daß eine Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Unternehmen. Ansonsten sind die Lieferfristen bzw. Liefertermine gewahrt, wenn wir dem Käufer die Versandbereitschaft rechtzeitig gemeldet haben.
3. Bei verbindlichen Lieferzeiten gilt folgendes:
Wenn der Käufer für die Ausführung des Geschäftes noch Unterlagen, Genehmigungen oder sonstige Voraussetzungen zu schaffen oder wenn er eine Anzahlung zu leisten hat, so verschiebt sich die Lieferzeit um den Zeitraum zwischen der Absendung unserer Auftragsbestätigung und der Beibringung der Unterlagen und der Anzahlung.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Teilleistungen sind in dem für den Käufer zumutbaren Umfang zulässig. Dann gilt jede Lieferung als selbstständiges Geschäft.
5. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchen Gründen, unmöglich, so stehen dem Käufer Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, nur nach Maßgabe von Abschnitt IX. dieser Verkaufsbedingungen zu.
6. In Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren Ereignissen, auf die wir keinen Einfluß haben(z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, nicht richtige oder verspätete Belieferung durch unseren Lieferanten, Transportverzögerungen, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen) und die wir nicht zu vertreten haben, sind wir zum Rücktritt berechtigt, sofern die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Sind diese Hindernisse nur vorübergehender Art, verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.
IV. Versand
Die Waren reisen auf Rechnung und auf Gefahr des Empfängers, auch dann, wenn die Preise frei Bestimmungsort gelten. Sind bei Bestellungen keine besonderen Weisungen für den Versand gegeben oder vorbehalten, so wird der Versand nach bestem Ermessen ohne Verantwortung für billigste oder schnellste Verfrachtung bewirkt. Verspätete Verfügung oder Verkehrssperre berechtigen uns, versandbereite Waren sofort zu berechnen, auf Gefahr und Kosten des Käufers im Freien zu lagern oder einem Spediteur zu übergeben; dadurch ist unsere Lieferpflicht erfüllt. Versicherungen decken wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers.
V. Zahlung
1. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug, wird ein vom Käufer eingereichter Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus diesem oder anderen Geschäften nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Käufer unserer Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2. Wechsel und Schecks werden nur unter dem Vorbehalt des Eingangs, also zahlungshalber und ohne Verbindlichkeit zur Einhaltung von Fristen und Protesten angenommen. Schecks gelten als Zahlung erst von dem Tage ab, an dem wir über den Betrag verfügen können, bei Wechseln erlischt unsere Kaufpreisforderung erst mit der Einlösung durch den Käufer. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Zahlung durch Wechsel bedarf in jedem Falle unserer Zustimmung, nicht bankfähige Wechsel sind als Zahlungsmittel von vornherein ausgeschlossen.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gegenansprüchen die fälligen Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen gegen unsere Forderungen aufzurechnen, sofern nicht die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Weiterverarbeitung
Vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt VIII. und IX. übernehmen wir keine Verbindlichkeit (Gewähr, Haftung) dafür, daß Bearbeitungen, die nicht in den Lieferwerken des Verkäufers vorgenommen werden, ohne Ausfall gelingen. Rohre werden so gut wie möglich nach dem Auge gerade gerichtet, ohne Garantie für schlagfreies Rundlaufen auf der Drehbank und für eine blanke Oberfläche nach dem Abdrehen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, insbesondere solche aus Wechseln, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs stellt einen Rücktritt vom Vertrag nur dann dar, wenn wir dies schriftlich erklären. Nach der Rückgabe sind wir zur Verwertung befugt. Der Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich der angemessenen Verwertungskosten - anzurechnen.
3. Be- und Verarbeitung erfolgen - ohne uns zu verpflichten - für uns, so daß wir nach § 950 BGB unmittelbar das Eigentum erwerben. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den der anderen mitverarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache bzw. das Miteigentum daran gelten als Vorbehaltsware. Soweit das Eigentum bzw. das Miteigentum nicht unmittelbar für uns entsteht, wird dieses schon jetzt vom Käufer auf uns übertragen; der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns.
4. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 5. und 6. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns zur Sicherung unserer sämtlichen in Ziffer 1. aufgeführten Forderungen abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
6. Besteht die Vorbehaltsware nur im Miteigentum oder wird sie mit uns nicht gehörenden Waren zu einem einheitlichen Preis weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur im Verhältnis des uns gehörenden Bruchteils bzw. im Verhältnis des Verkaufswertes der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der uns nicht gehörenden Ware.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf in verkehrsüblicher Weise, also z.B. nicht im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren, einzuziehen. Wir dürfen von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung oder in sonstiger Weise zugunsten Dritter zu verfügen. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt den Anspruch aus dem Saldo des Kontokorrentes in Höhe eines Betrages an uns ab, der dem Betrag der an uns abgetretenen, in den Saldo aufgegangenen Forderungen entspricht; werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie als an uns abgetreten zu behandeln. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, im Falle des Widerrufs die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, insbesondere die Abnehmer zu nennen und die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
VIII. Gewährleistung
1. Die von uns bezogene Ware ist unverzüglich nach Eintreffen bei dem Käufer sorgfältig zu untersuchen. Bei sichtbaren Mängeln sind diese durch den Frachtführer bestätigen zu lassen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 8 Tagen nach Eintreffen der Ware, oder, wenn die Mängel bei unverzüglicher sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, binnen 8 Tagen nach der Entdeckung bei uns schriftlich eingegangen ist.
2. In Mengen, Maßen und Formen müssen wir uns die handelsüblichen Spielräume vorbehalten. Kleine Abweichungen in Maß und Ausführung gegenüber einer Mustersendung, kleine an sich unschädliche Fehler wie Sandstellen, Rißchen, Flugrost und dergleichen sind oft unvermeidlich und berechtigen daher nicht zu Beanstandungen.
3. Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung d.h. zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Unberührt bleiben Ansprüche des Käufers, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der gelieferten Ware übernommen haben. Für den Umfang der Haftung ist dabei der Inhalt der Garantiezusage maßgeblich.
5. Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder aufgrund von Personenschäden bleiben ebenfalls unberührt.
IX. Haftung auf Schadenersatz
1. Unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung - ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
2. Soweit wir dem Grunde nach gemäß Abs. 1. haften, ist diese Haftung ausgeschlossen,
a) für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit Ersatz von mittelbaren oder Folgeschäden verlangt wird;
b) für nicht vertragstypische, vorhersehbare Schäden;
c) für Schäden, die von dem Käufer beherrscht werden können;
d) für Schäden, soweit sie das Zehnfache des Entgelts unserer Lieferung übersteigen.
3. Soweit in der Branche des Käufers das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird, ist unsere Haftung selbst bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, sonstiger Organe, leitender und nicht leitender Angestellter sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen.
X. Erfüllungsort
Für alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort Düsseldorf und für den Fall, daß der Vertrag von einer unserer Zweigniederlassungen abgeschlossen worden ist, als Erfüllungsort die Zweigniederlassung.
XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für alle aus dem Geschäft mit uns sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Düsseldorf. Das gilt auch für Klagen aus Wechseln und Schecks. Wir sind jedoch berechtigt, auch an dem für den Sitz des Käufers oder, falls das Geschäft von einer unserer Zweigniederlassungen abgeschlossen worden ist, an dem für den Sitz unserer Zweigniederlassung zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht; das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 gilt nicht.
Stand: 01.01.2002